
Lärmschutzverordnung für Flughäfen Dresden und Leipzig /Halle - Schallschutzfenster reichen nicht
Es ist zu begrüßen, dass der Freistaat endlich seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt und eine Verordnung zum Lärmschutz für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle erlassen hat.
Schließlich ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) bereits seit dem Jahr 2007 in Kraft. Dies reicht aber bei Weitem nicht aus. Zum einen regelt das Fluglärmgesetz nur Maßnahmen zum passiven Lärmschutz und zum anderen ist der Luftverkehr in den letzten Jahren jährlich um 5 Prozent gewachsen.
Es ist zwar erfreulich, dass nun möglicherweise mehr Anwohnerinnen und Anwohner der Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zum baulichen Schallschutz und Entschädigungen für Beeinträchtigungen ihres Außenwohnbereichs haben. Um aber die Menschen wirksam vor der Lärmbelastung und den gesundheitlichen Folgen durch das steigende Verkehrsaufkommen im Luftverkehr zu schützen, sind dringend Maßnahmen zum aktiven Schallschutz erforderlich.
Im Interesse der lärmgeplagten Anwohner hat die GRÜNE-Landtagsfraktion am 19.04.2011 den Antrag „Aktiver Lärmschutz Flughafen Leipzig/Halle“ ins Plenum eingebracht, der die sächsische Staatsregierung als Gesellschafter der Flughafen Leipzig/Halle GmbH zum Handeln auffordert. Dieser wurde leider von der CDU/FDP Mehrheit abgelehnt.
Es müssen insbesondere bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Das heißt konkret:
Der Schutz der Nachtruhe ist eine hohes Gut und muss daher stets Vorrang haben. Frachtflüge in der Nacht sollten die Ausnahme bleiben. Besonders alte laute Flugzeuge müssen aus der gesetzlichen Nacht (22 bis 6 Uhr) verbannt werden.
- Um die Belastungen zu verringern, sollten lärmarme An- und Abflugverfahren wie beispielsweise Steilstartverfahren und Gleitsinkanflüge sowie die gezielte Bahn- und Routennutzung (auch in Form von Betriebsbeschränkungen für einzelne Bahnen) angewendet werden. Diese sollten nicht nur für die sensiblen Nachstunden sondern möglichst auch für die Tagesrandzeiten und den reguläre Tagesbetrieb der Flughäfen angewandt werden.
- Um den Einsatz lärmarmer Flugzeuge und die Ausmusterung alter lauter Maschinen zu fördern, müssen lärmabhängige Start- und Landegebühren eingeführt und stark gestaffelt werden.
- Bei der Planung der Flugrouten müssen die Lärmschutzinteressen der Bürgerinnen und Bürger vorrangig vor den wirtschaftlichen Belangen berücksichtigt werden. Die Bundesregierung muss die Deutsche Flugsicherung (DFS) im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dazu verpflichten, dass diese den Lärmschutz gleich nach der sicheren und geordneten Abwicklung des Luftverkehrs berücksichtigt.
- Eine Beteiligung der Öffentlichkeit muss zumindest bei grundlegenden Entscheidungen über Flugrouten und Flugverfahren durch Ergänzungen der bisher geltenden Vorschriften sichergestellt werden. Dazu werden Beteiligungsverfahren benötigt, die deutlich über die bisherige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger über Fluglärmkommissionen hinausgehen.
